BERUFSVERBAND DMTF + MAB ÖSTERREICH
(beschlossen am 19. Oktober 2013)
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1) Der Verein führt den Namen „Berufsverband DMTF + MAB Österreich“
2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich
§2: Zweck
1) Der Verband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Vereinigung aller diplomierten medizinischen Fachkräfte (DMTF) und der Angehörigen der medizinischen Assistenzberufe (MAB) Österreichs, sowie deren Freunde und Förderer
2) Er ist eine politisch unabhängige Berufsgruppenvertretung, der seine Mitglieder in der Öffentlichkeit und gegenüber Dritten vertritt, sie vor ungerechtfertigten Angriffen schützt und verteidigt, sie beruflich aus- und weiterbildet, sie in beruflichen Angelegenheiten berät, ihnen bei beruflichen Streitigkeiten Rechtsbeihilfe verschafft und dafür sorgt, dass das Ansehen und die Stellung dieser Berufsgruppe hochgehalten werden.
§3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1) Als ideelle Mittel dienen: Vorträge, Vorführungen, Fortbildungsveranstaltungen, Diskussionen, Schriften sowie die Herausgabe eines für die Mitglieder kostenlosen, regelmäßig erscheinenden Informationsblattes.
2) Als materielle Mittel dienen: Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Geschenke, Spenden, Sponsorgelder, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
§4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in
1) ordentliche Mitglieder:
1.1) Vollmitglieder können werden:
1.1a) alle Absolventen der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst in Österreich, die den Berufstitel: „Diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ (DMTF) tragen
1.1b) alle Angehörigen der medizinischen Assistenzberufe (MAB) die die Berufstitel:
- „Desinfektionsassistentin“ / „Desinfektionsassistent“
- „Gipsassistentin“ / „Gipsassistent“
- „Laborassistentin“ / „Laborassistent“
- „Obduktionsassistentin“ / „Obduktionsassistent“
- „Operationsassistentin“ / „Operationsassistent“
- „Ordinationsassistentin“ / „Ordinationsassistent“
- „Röntgenassistentin“ / „Röntgenassistent“
oder
- „Diplomierte medizinische Fachassistentin“ / „Diplomierter medizinischer Fachassistent“
1.2) Juniormitglieder können werden:
alle Schülerinnen und Schüler der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und der Schulen für die medizinischen Assistenzberufe in Österreich.
Ihre Mitgliedschaft erlischt automatisch bei vorzeitigen Austritt aus der Schule, kann aber nach Erlangen des Diploms in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt werden.
2) außerordentliche Mitglieder
können alle Personen oder Firmen werden, die den Verband und seine Ziele ideell oder materiell unterstützen wollen.
3) Sonderformen für ordentliche / außerordentliche Mitglieder (50% Ermäßigung des Jahresbeitrages)
3a) Anschlussmitgliedschaft für Lebensgefährten (Familienmitgliedschaft)
3b) Karenmitgliedschaft (ist auf die Karenzzeit befristet)
3c) Ruhestandsmitgliedschaft (ab Eintritt in den Ruhestand/Pension)
4) Ehrenmitglieder
können jene personen oder Firmen werden, die sich in besonderer Weise um den Verband verdient gemacht haben (Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung ausgenommen)
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
1) Nach den gültigen Vereinsstatuten kann jeder, der die Bedingungen für eine Mitgliedschaft laut §4 erfüllt, diese erlangen. Die Entscheidung über jede Mitgliedschaft liegt beim Verband bzw. dessen Gremien und Organen. Diese haben das Recht, ohne Angabe von Gründen, jedem Mitgliedswerber die Aufnahme zu verweigern.
2) Bestehen für bestimmte Arbeitsgebiete auch bestimmte gesetzliche Regelungen, so sind jene Verbandsmitglieder, die diese gesetzlichen Regelungen erfüllen, auch Mitglieder der jeweiligen Fachsektion.
3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.
§6: Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod eines Mitgliedes.
2) Bei Juniormitgliedern erlischt die Mitgliedschaft bei vorzeitigem Schulaustritt.
3) Ein Austritt für alle anderen Mitglieder kann nur jeweils mit 31. Dezember des laufenden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand bis spätestens 31. Oktober des entsprechenden Jahres mittels eingeschriebenen briefes mitgeteilt werden.
Erfolgt die Anzeige verspätet, so wird sie erst zum nächsten Austrittstermin (ein Jahr später) wirksam.
4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhalten sowie bei einem Beitragsrückstand nach dreimaliger Mahnung zur Zahlung verfügt werden.
Dieser Ausschluss erfolgt durch die Generalversammlung über Antrag des Vorstandes.
5) Gegen einen Ausschluss aus dem Verband, der mit einer entsprechenden Begründung verbunden sein muss, ist kein Rechtsmittel gültig.
6) Offene Mitgliedsbeiträge sind in jedem fall nach Ausschluss zu bezahlen.
§7: Rechte der Mitglieder
1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an alle Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes zu beanspruchen.
2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht aber nur ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.
§8: Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des verbandes Abbruch erleiden könnte.
2) Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen itglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
§9: Mitgliedsbeiträge
1) Bei Erwerb der Mitgliedschaft wird eine einmalige Beitrittsgebühr und, unabhängig vom Datum, der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr fällig.
2) Für Vollmitglieder wird der Mitgliedsbeirag am Beginn eines jeden Jahres fällig und ist bis jeweils Ende März mittels zugeschickten Zahlschein oder mittels Bank-Einziehungsauftrag zu dem das mitglied den Verband schriftlich ermächtigt, zu entrichten.
3) Bei Zahlungssäumnis werden die Mitglieder bis zu dreimal gemahnt, wobei eine Mahngebühr fällig wird. Nach der dritten erfolglosen Mahnung wird das säumige Mitglied vom Kassier dem vorstand zum Ausschluss laut § 6 Punkt 3, vorgeschlagen.
4) Juniormitglieder sind von der Beitrittsgebühr ausgenommen und zahlen einen ermäßigten Beitrag, der ebenfalls bis Ende März des laufenden Jahres fällig wird.
5) Will ein Mitglied eine Ermäßigung im Sinne des § 4 Abs. 3 in Anspruch nehmen, so hat es dies mit entsprechenden Unterlagen zu beweisen.
6) Ehrenmitglieder sind von sämtlichen Zahlungsverpflichtungen ausgenommen.
7) Die Beitrittsgebühr , die Mitgliedsbeiträge für Voll- und Juniormitglieder, sowie die Höhe der Mahngebühr werden von der ordentlichen Generalversammlung für das jeweils nächste Kalenderjahr festgesetzt.
§10: Sektionen des Verbandes
1) Zum Zweck der besseren Wahrnehmung der Tätigkeit des Verbandes in ganz Österreich und ausgerichtet auf die einzelnen Berufsbilder können Sektionen eingerichtet werden, die von einem/er Sektionsleier/in geführt werden und seine Tätigkeit in Abstimmung mit dem Vorstand entfalten können. Sektionen und Sektionsleiter/innen sind keine Vereinsorgane.
Die Sektionen gliedern sich in:
1a) Bundesländersektionen der DMTF; dies sind Zusammenschlüsse von diplomierten medizinisch-technische Fachkräfte eines österreichischen Bundeslandes, die Mitglieder des Verbandes sind und regional Verbandsaktivitäten abhalten.
1b) Sektion „Junge DMTF+MAB“; dies ist ein Zusammenschluss von DMTF- oder MAB-Schülerinnen und -Schüler, sowie von jüngst diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte oder MAB, die Verbandsaktivitäten speziell für junge DMTF+MAB abhalten
1c) Fachsektionen der MAB; dies sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern des Verbandes, die auf einem bestimmten Fachgebiet wir im §4 1.1b) definiert, tätig sind (bzw. unmittelbar vor einer Beurlaubung, Karenzierung, Arbeitslosigkeit oder Pensionierung/Ruhestand tätig waren).
2) Die Leiterinnen/Leiter der Sektionen haben für den Vorstand des Verbandes beratende Funktion.
3) Bestehen für bestimmte Arbeitsgebiete auch bestimmte gesetzliche Regelungen, so sind jene Verbandsmitglieder, die diese gesetzliche Regelung erfüllen, auch Mitglieder der jeweiligen Fachsektion.
4) Die Fachsektionen der MAB entfalten in Kooperation mit dem Vorstand des Verbandes auf ihrem jeweiligen Fachgebiet österreichweit Aktivitäten im Sinne der Statuten
5) Eine Fachsektion gilt als gegründet, wenn für den betreffenden Bereich eine Arbeitsgruppe besteht, diese die Sektionsgründung unter Angabe des Fachgebietes und des Names/der Name der Sektionsleitung schriftlich beim Vorstand beantragt und der Vorstand der Gründung ebenso schriftlich zugestimmt hat.
6a) Die Fachsektionsmitglieder wählen ihr Leitungsteam, bestehend aus maximal 3 Mitgliedern in eigenen Veranstaltungen selbständig alle drei Jahre neu und die Fachsektionen geben ihre Wahlergebnisse jeweils schriftlich innerhalb von 2 Wochen nach der Wahl dem Verbandsvorstand bekannt.
Dieser bestätigt ebenfalls innerhalb von 2 Wochen schriftlich das Ergebnis.
6b) Eine Ablehnung des Wahlergebnisses einer Fachsektion durch den Vorstand des Verbandes ist möglich, muss aber eine ausreichende schriftliche Begründung beinhalten.
Die Fachsektion kann gegen eine solche Ablehnung Berufung einlegen. In diesem Fall wird ein Schiedsgericht nach § 21 der Statuten gebildet, das verbandsintern endgültig entscheidet.
7a) Der Sektionsleiter/die Sektionsleiterin einer Fachsektion der MAB berichtet regelmäßig dem Verbandsvorstand und 1x jährlich der ordentlichen Generalversammlung über vergangene und geplante Aktivitäten.
7b) Von Sitzungen der Fachsektionen der MAB sind Protokolle anzufertigen und innerhalb von 2 Wochen dem Verbandsvorstand zu übermitteln.
8) Der Vorstand ist verpflichtet, Anträge der Fachsektionen in der nächst folgenden Vorstandsitzung zu behandeln. Leiter/Leiterinnen der Fachsektionen der MAB haben ein Anhörungsrecht vor dem Vorstand.
9) Den Fachsektionen sind für ihre Arbeit nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten des Verbandes angemessene Finanzmittel zur Verfügung zu stellen.
Die Fachsektionen haben über die Gebarung dieser Mittel dem Kassier/der Kassierin des Verbandes vierteljährlich Rechenschaft abzulegen.
§ 11: Vereinsorgane des Verbandes
1) Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
die Generalsversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
Diese Vereinsorgane haben unterschiedliche Entscheidungsrechte laut den Statuten des Vereins.
2) Sonstige Einrichtungen des Verbandes.
Zur besseren Entfaltung der Vereinstätigkeiten und Abstimmung der Arbeiten und Verantwortlichkeiten zwischen den Verbandsorgane und den Sektionen, sowie einzelne Mitgliedern werden ein Generalsekretariat, eine Mitgliederverwaltung und ein Organisationsbüro eingerichtet.
Sie sind keine Organe des Verbandes und den Organen gegenüber rechenschaftspflichtig.
Die Leiter/innen dieser Einrichtungen bilden gemeinsam mit den Mitgliedern des Vorstandes und den Leiter/innen der Sektionen den Erweiterten Vorstand, der – nach Bedarf einberufen – ein Instrument zur Koordinierung aller Tätigkeiten des Verbandes darstellen.
§ 12: Die Generalversammlung
1) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, des Erweiterten Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% aller Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattfinden.
3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung jeder Generalversammlung hat unter Angabe einer Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4) Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich beim Vorstand einzureichen.
5) Gültige Beschlüsse (ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung) können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind aber nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Juristische Personen können durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten werden.
Eine Übertragung seines Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist auf dem Weg einer schriftlichen Vollmacht zulässig.
7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet eine weitere Generalversammlung eine halbe Stunde später mit der selben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen Verbandsstatuten geändert oder der Verband aufgelöst werden sollen bedürfen jedoch einer Zweidrittelmehrheit.
Bei Stimmengleichheit der Stimmberechtigten entscheidet der/die Vorsitzende.
9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/in, in dessen/deren Abwesenheit der/die Vizepräsident/in.
Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
10) Bei jeder Generalversammlung ist vom/von der Schriftführer/in ein Protokoll über den Zustand der Generalversammlung und deren Beschlüsse zu führen.
Unter dem Begriff Zustand fallen: Anzahl der anwesenden Mitglieder, Anzahl der Stimmberechtigten etc.
§ 13: Aufgabenkreis der Generalversammlung
1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses des Vorstandes und der Sektionen, sowie des Prüfberichts der Rechnungsprüfer/innen.
Entlastung und Schadensfreihaltung des Vorstandes für dessen vergangene Tätigkeit.
2) Vergabe von Aufträgen an die Vereinsorgane oder den Erweiterten Vorstand oder an einzelne Sektionen, sowie Genehmigung von Rechtsgeschäften oder Behördengängen durch vertretungssbefugte Personen aus dem Kreis der Vereinsorgane, sowohl im Voraus wie auch im Nachhinein.
3) Beschlussfassung über den Rechnungsvoranschlag der/s kassiers/in.
4) Neuwahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer (alle drei Jahre).
Die Kandidatur für einen Vorstandsposten muss bis spätestens zwei Wochen vor der entsprechenden Generalversammlung schriftlich beim Vorstand erfolgen.
5) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr, der Mitgliedsbeiträge und der Mahngebühr für das nächste Kalenderjahr.
6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
7) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
8) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbandes
§ 14: Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern und zwar:
aus dem/der Präsidenten/in, dem Vizepräsidenten/in, dem/der Schriftführer/in und seinem/er Stellvertreter/in, sowie dem/der Kassier/in und seinem/er Stellvertreter/in.
2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied aufzunehmen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der folgenden Generalversammlung einzuholen ist.
3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl der Mitglieder ist unbegrenzt möglich.
4) Der Vorstand wird vom/von der Präsident/in, in dessen Verhinderung vom/von der Vizepräsidentin/in, schriftlich oder ündlich einberufen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle sechs Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind.
6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
7) Den Vorstand führt der/die Präsident/in, bei Verhinderung der/die Vizepräsident/in; ist auch diese/r verhindert, führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
8) Bei allen Vorstandssitzungen hat der/die Schriftführer/in oder sein/e Stellvertreter/in ein Protokoll über alle Beschlüsse zu führen, das von ihm/ihr und vom/von der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
9) An allen Vorstandssitzungen können auch andere, vom Vorstand eingeladene Mitglieder, sowie eingeladene Gäste in beratender Funktion teilnehmen, haben aber kein Mitsprache- oder Stimmrecht bei Vorstandsbeschlüssen.
10) Außer durch den Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
11) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
12) Alle Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Jeder Rücktritt wird erst mit Besetzung eines Nachfolgers wirksam.
§ 15: Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes, insbesondere aber auch folgende Angelegenheiten:
1) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung der Rechnungsabschlüsse und des Rechenschaftsberichtes.
2) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen.
3) Vorbereitung der Generalversammlung.
4) Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse und erteilten Aufträge.
5) Verwaltung des Verbandsvermögens.
6) Aufnahme oder Ausschluss von Verbandsmitglieder.
7) Die Organisation von Fortbildungsveranstaltungen (in Zusammenarbeit mit den Sektionen des Verbandes).
8) Entscheidung über Angelegenheiten, die ihre Dringlichkeit wegen nicht bis zur nächsten Generalversammlung warten können.
9) Die Einsetzung, Enthebung, Beratung, finanzielle Dotierung, sowie Kontrolle der Sektionen und deren Leiter/innen.
10) die Delegierung von Aufträgen und Angelegenheiten an Unterausschüsse und einzelne Mitglieder.
11) Die Beiziehung von nicht dem Verband angehörenden Fachleuten zur Lösung von Problemen.
12) Die Bestellung von Rechtsvertretern bei Rechtsstreitigkeiten des Verbandes mit physischen oder juristischen Personen, oder als Rechtsbeistand für Mitglieder, die arbeitsbedingt in einen Rechtsstreit verwickelt sind.
13) Die Entscheidung und Durchführung von Anträgen oder Beschwerden an den Gesetzgeber oder an Behörden.
14) Die gesamte Öffentlichkeitsarbeit.
§ 16: Geschäftsführung
1) Die laufenden Geschäfte des Vereins führt der/die Präsident/in, in dessen/deren Verhinderung der/die Vizepräsident/in. Ist auch der/die verhindert, übernimmt ein anderes Mitglied des Vorstandes vertretungsweise die Geschäftsführung.
2) In Einzelfällen können Aufgaben aus dem Bereich der Geschäftsführung vom/von der Geschäftsführer/in an das Generalsekretariat oder das Organisationsbüro delegiert werden.
§ 17: Besondere Obliegenheiten einzelnder Vorstandsmitglieder
1) Der/die Präsident/in:
ist der/die höchste Verbandsfunktionär/in
Ihm/ihr obliegt die Vertretung des Verbandes insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
Er/sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Bei Gefahr im Verzug, oder Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, ist er/sie berechtigt, in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung, des erweiterten Vorstandes oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen.
Dafür ist er/sie auch gegen die Bestimmung des §17/6 im Einzelfall alleine zeichnungsberechtigt.
Diese Ausnahmen und die daraus folgenden notwendigen Handlungen bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige, höhere Verbandsorgan.
2) Der/die vizepräsident/in:
hat den/die Präsident/in bei der Führung aller Amtsgeschäfte zu unterstützen, bei dessen/deren Verhinderung jedoch voll zu ersetzen.
3) Der/die Schriftführer/in:
hat den/die Präsident/in ebenfalls bei der Führung der Verbandsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt im besonderen die Protokollführung in der Generalversammlung und bei Sitzungen des erweiterden Vorstandes sowie des Vorstandes.
Des weiteren hat der/die Schriftführer/in Dokumentationen in schriftlicher und bildlicher Form von Vereinsveranstaltungen herzustellen, wobei er/sie sich auch der Mithilfe anderer Personen bedienen kann.
Auch die Unterstützung bei der Erstellung von Verbandspublikationen gehört zum Aufgabenkreis des/der Schriftführer/in.
Dem/der Schriftführer/in wird ein/e Stellvertreter/in zur Unterstützung beigestellt.
4) Der/die Kassier/in:
ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Vereinsgelder, die Einhebung aller Gebühren, das Rechnungswesen, die Kassenprüfung, die Mahnung säumiger Mitglieder sowie die Erstellung des Jahresabschlusses und des Voranschlags verantwortlich.
Des weiteren ist der/die Kassier/in zuständig für die finanzielle Betreuung der Sektionen, von Vereinsveranstaltungen (Mieten, Honorare, Gebühren, Abrechnungen,…), sowie für die ordnungsmäßige Abrechnung und Kontrolle von Diäten, Reisekosten sowie Honoraren von Verbandsorganen und der Sekretariate.
Er/sie wird dabei von seinem/er Stellvertreter7in unterstützt.
5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Schriftführers/in und des/der Kassiers/in ihre Stellvertreter/innen.
6) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Verbandes, insbesondere den Verband verpflichtetende Urkunden, sind vom/von der Präsidenten/in und vom/von der Schriftführer/in (bzw. deren Stellvertreter/innen), sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom/von der Präsident/in und vom/von der Kassier/in (bzw. deren Stellvertreter/innen) gemeinsam zu unterschreiben.
§ 18: Die Rechnungsprüfer
1) Rechnungsprüfer/innen sind unabhängige Kontrollorgane des Vereins und dürfen keinerlei sonstige offiziellen Funktionen innerhalb der Vereinsorgane oder der Sektionen bekleiden.
2) Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich.
3) Ihnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
Sie haben der Generalversammlung über das Ergenis ihrer Überprüfung zu berichten und bei Feststellung einer ordentlichen Geschäftsgebahrung durch den Vorstand die Generalversammlung um Entlastung desselben zu bitten.
4) Bei groben Unregelmäßigkeiten können sie diese Entlastung verhindern und einen Misstrauensantrag, den Vorstand betreffend einbringen, worauf die Generalversammlung über das Schicksal des Vorstandes zu entscheiden hat.
5) Bei Gefahr in Verzug können die zwei Rechnungsprüfer/innen laut §12/2 gemeinsam eine außerordentliche Generalversammlung verlangen, die der Vorstand statutengemäß einberufen muss.
6) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 14 Punkt 10,11 und 12 sinngemäß.
§ 19: Das Schiedsgericht
In allen Streitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Organen, Sektionen oder sonstigen Einrichtungen des Verbandes, beziehungsweise zwischen Organen, Sektionen oder sonstigen Verbandseinrichtungen untereinander entscheidet ein Schiedsgericht aus dre Personen, das wie folgt gebildet wird:
1) Jeder Streitteil gibt dem Vorstand innerhalb einer Woche nach dessen Aufforderung ein Vollmitglied als Schiedsrichter bekannt.
2) Der/die Präsident/in oder ein von diesen delegiertes Mitglied des Vorstandes ist Schiedsgerichtsvorsitzende/r.
3) Das Schiedsgericht entscheidet nach den Statuten des Verbandes mit einfacher Stimmenmehrheit über den Streitfall.
4) Die Mitglieder des Schiedsgerichts können zur Klärung von Sachfragen auch Expertisen von nicht dem Verband angehörigen Fachleuten beibringen.
5) Gibt ein Streitteil keinen Schiedsrichter bekannt, so wird vom Vorstand der fehlende Schiedsrichter bestellt.
6) Mitglieder, die Schiedsgerichtsentscheidungen nicht anerkennen oder missachten können vom Vorstand laut §6/4 ausgeschlossen werden.
§ 20: Der Erweiterte Vorstand
1) Der erweiterte Vorstand besteht aus den sechs Mitgliedern des Vorstandes, erweitert um die
Sektionsleiter/innen, dem/der Generalsekretär/in und dem/der Organisationsleiter/in.
2) Die Rechnungsprüfer/innen können als von den sonstigen Verbandsorganen unabhängige Kontrollorgane zu den Treffen des erweiterten Vorstands eingeladen werden, haben aber kein Stimmrecht, sondern nur eine beratende oder kontrollierende Funktion.
3) Der Erweiterte Vorstand ist ein Instrument zur Abstimmung der Arbeit zwischen der Generalversammlung, dem Vorstand, den Sektionen und einzelner Mitglieder.
4) Insbesondere ist seine Aufgabe, als Bindeglied zwischen Generalversammlung und Vorstand kurzfristig Sachfragen zu entscheiden, die einer größeren Vertretung von Mitgliederinteressen bedürfen und die im Verband vertretenen Berufsgruppen in ganz Österreich in wesentlicher Form betreffen.
Sämtliche Entscheidungen des Erweiterden Vorstandes sind bei der nächst folgenden Generalversammlung zu berichten und zur nachträglichen Genehmigung vorzubringen. Ebenso kann jede Generalversammlung den Erweiterten Vorstand mit Aufgaben betrauen, die bis zur nächsten Generalversammlung zu erledigen und entsprechend zu dokumentieren sind.
5) Der Erweiterde Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit und tritt im Bedarfsfall, jedoch mindestens zwei Mal pro Jahr nach Einberufung durch den Vorstand oder auf Wunsch von mindestens drei Sektionsleiter/innen zusammen.
6) Den Vorsitz führt der/die Präsident7in, in deren/dessen Verhinderung der/die Vizepräsident/in oder das älteste anwesende Mitglied des Vorstandes.
§ 21: Die Sekretariate und die Mitgliederverwaltung
1) Generalsekretariat
2) Organisationsbüro
3) Mitgliederverwaltung
Die Besetzung der Sekretariate und der Mitgliederverwaltung durch den Vorstand kann, muss aber nicht erfolgen.
Bei Besetzung werden Mitarbeiter auf Werkvertragsbasis und gegen Bezahlung die notwendigen Arbeiten verrichten.
Die Aufteilung der Arbeiten auf die einzelnen Einrichtungen erfolgt durch den Vorstand.
§ 22: Auflösung des Vereines
1) Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
2) Sollte Vereinsvermögen vorliegen, so hat diese Generalversammlung auch zu beschließen, wem dieses Vermögen nach Abdeckung der Passiva zu übertragen ist.
3) Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die einen wohltätigen Zweck verfolgt.
4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschluss der Generalversammlung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen.
Er ist auch verpflichtet, innerhalb der selben Frist in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten zeitung die freiwillige Auflösung des Vereins zu veröffentlichen.
Erfüllungsort für Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem Verband ist Wien.